23.05.2012

News - Newsletter

Newsletter vom 11.11.2007


Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 51 vom 12.11.2007 - Arbeitsrecht

Inhalt HTML:

Ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung wehren will, muß innerhalb von drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Diese Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe, auch solche außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Jedoch ist die Frist zunächst mit der Klageerhebung gewahrt, der Arbeitnehmer darf während des Prozesses weitere Argumente "nachschieben".

Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom vergangenen Donnerstag: Die Unwirksamkeitsgründe müssen bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst nur Kündigungsschutzklage erhoben, jedoch erst in dritter Instanz (!) bemerkt, daß er auch tarifvertraglich unkündbar sei. Er verlor die Revision wie auch die Vorinstanzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 -

Zur Pressemitteilung des BAG



Inhalt TEXT:
Ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung wehren will, muß innerhalb von drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Diese Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe, auch solche außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes. Jedoch ist die Frist zunächst mit der Klageerhebung gewahrt, der Arbeitnehmer darf während des Prozesses weitere Argumente "nachschieben".Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom vergangenen Donnerstag: Die Unwirksamkeitsgründe müssen bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemacht werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst nur Kündigungsschutzklage erhoben, jedoch erst in dritter Instanz (!) bemerkt, daß er auch tarifvertraglich unkündbar sei. Er verlor die Revision wie auch die Vorinstanzen.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 -

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