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Newsletter vom 21.06.2010
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 20/10 vom 21.06.2010 - Mietrecht
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Gemäß § 558 a BGB kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete schrittweise erhöhen. Die Vergleichsmiete kann u.a. durch einen Mietspiegel ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies nun erleichtert: Unteer Umständen kann auch die Heranziehung des Mietspiegels einer Nachbargemeinde die Vergleichsmiete begründen.
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09
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Gemäß § 558 a BGB kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete schrittweise erhöhen. Die Vergleichsmiete kann u.a. durch einen Mietspiegel ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies nun erleichtert: Unteer Umständen kann auch die Heranziehung des Mietspiegels einer Nachbargemeinde die Vergleichsmiete begründen.BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09Zur Pressemitteilung des BGH