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Newsletter vom 28.04.2010
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 16/10 vom 28.04.2010 - Arbeitsrecht
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Arbeitnehmers ist nur verbindlich, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart war. Und dient das Verbot nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, kann es ebenfalls teilweise unverbindlich sein.
Hält ein Arbeitnhemer ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht ganz, wohl aber in seinem verbindlichen Teil ein, erhält er die vereinbarte, volle Karenzentschädigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 -
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Arbeitnehmers ist nur verbindlich, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart war. Und dient das Verbot nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, kann es ebenfalls teilweise unverbindlich sein.Hält ein Arbeitnhemer ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht ganz, wohl aber in seinem verbindlichen Teil ein, erhält er die vereinbarte, volle Karenzentschädigung.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 -Zur Pressemeldung des BAG