07.02.2012

News - Newsletter

Newsletter vom 15.03.2010


Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 10/10 vom 15.03.2010 - Mietrecht

Inhalt HTML:

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine Abweichung von tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Wohnfläche einen Mangel der Mietsache darstellt und zur Minderung berechtigt, wenn sie wesentlich ist (mehr als 10 %).

Eine ungefähre Angabe im Mietvertrag ("ca. 100 qm") ändert hieran nichts und eröffnet keinen zusätzlichen Toleranzbereich.

BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09

Zur Pressemitteilung des BGH



Inhalt TEXT:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine Abweichung von tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Wohnfläche einen Mangel der Mietsache darstellt und zur Minderung berechtigt, wenn sie wesentlich ist (mehr als 10 %).Eine ungefähre Angabe im Mietvertrag ("ca. 100 qm") ändert hieran nichts und eröffnet keinen zusätzlichen Toleranzbereich.BGH, Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09 Zur Pressemitteilung des BGH
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