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Newsletter vom 11.11.2009
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 64/09 vom 11.11.2009 - Verkehrsrecht
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Autofahren mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist nicht nur Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat, § 316 StGB. Die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt kann wichtig sein, z.B. aus Versicherungsgründen.
Die Höhe der BAK allein läßt aber noch nicht den Schluß auf Vorsatz zu, wie das OLG Brandenburg entschied.
| OLG BRANDENBURG vom 10.06.2009, | 2 SS 17/09 | |
Quelle: ADAC
Mehr zum Verkehrsrecht (z.B. Bußgeldkatalog, Verhalten am Unfallort, Unfallberichte in verschiedenen Sprachen etc.) finden Sie hier
Inhalt TEXT:
Autofahren mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist nicht nur Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat, § 316 StGB. Die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt kann wichtig sein, z.B. aus Versicherungsgründen.Die Höhe der BAK allein läßt aber noch nicht den Schluß auf Vorsatz zu, wie das OLG Brandenburg entschied.OLG BRANDENBURG vom 10.06.2009, 2 SS 17/09OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 2 Ss 17/09Quelle: ADACMehr zum Verkehrsrecht (z.B. Bußgeldkatalog, Verhalten am Unfallort, Unfallberichte in verschiedenen Sprachen etc.) finden Sie hier