News - Newsletter
Newsletter vom 06.08.2009
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 50/09 vom 06.08.2009 - Arbeitsrecht
Inhalt HTML:
Ein Arbeitgeber darf, auch wenn er nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen freiwillig gewähren. Er ist hierbei jedoch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Übt ein Arbeitnehmer lediglich zulässig seine Rechte aus (hier: Ablehnung eines vorhergehenden Änderungsangebotes), darf er nicht schlechter gestellt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -
Zur Pressemeldung des BAG
Inhalt TEXT:
Ein Arbeitgeber darf, auch wenn er nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen freiwillig gewähren. Er ist hierbei jedoch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Übt ein Arbeitnehmer lediglich zulässig seine Rechte aus (hier: Ablehnung eines vorhergehenden Änderungsangebotes), darf er nicht schlechter gestellt werden.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -
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