08.02.2012

News - Newsletter

Newsletter vom 06.08.2009


Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 50/09 vom 06.08.2009 - Arbeitsrecht

Inhalt HTML:

Ein Arbeitgeber darf, auch wenn er nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen freiwillig gewähren. Er ist hierbei jedoch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Übt ein Arbeitnehmer lediglich zulässig seine Rechte aus (hier: Ablehnung eines vorhergehenden Änderungsangebotes), darf er nicht schlechter gestellt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -

Zur Pressemeldung des BAG



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Ein Arbeitgeber darf, auch wenn er nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen freiwillig gewähren. Er ist hierbei jedoch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Übt ein Arbeitnehmer lediglich zulässig seine Rechte aus (hier: Ablehnung eines vorhergehenden Änderungsangebotes), darf er nicht schlechter gestellt werden.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -

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