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Newsletter vom 20.07.2009
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 47/09 vom 20.07.2009 - Mietrecht
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Bei einem Mieterhöhungsverlangen darf der Vermieter eine vertraglich vereinbarte Wohnfläche zu7grunde legen. Das gilt auch dann, wenn diese Vereinbarung von der tatsächlichen Wohnfläche zum Nachteil des Mieters abweicht, sofern diese Abweichung 10 % nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08
Inhalt TEXT:
Bei einem Mieterhöhungsverlangen darf der Vermieter eine vertraglich vereinbarte Wohnfläche zu7grunde legen. Das gilt auch dann, wenn diese Vereinbarung von der tatsächlichen Wohnfläche zum Nachteil des Mieters abweicht, sofern diese Abweichung 10 % nicht übersteigt.BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 Zur Pressemitteilung des BGH