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Newsletter vom 02.07.2009
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr 44/09 vom 02.07.2009 - Baurecht
Inhalt HTML:
Bauunternehmer gewähren ihren Kunden häufig Skontoabzüge, also einen Nachlaß bei fristgerechter Zahlung. Ein Kunde, der berechtigt einen Teil einbehält (hier: wegen eines vom Handwerker verursachten Wasserschadens) kann dennoch den Skontoabzug vornehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Abzug als geringfügig überhöht (hier: 6.400,- statt 6.000,-) herausstellt.
LG Coburg Urteil vom 27.04.2009 - 14 O 712/07
Inhalt TEXT:
Bauunternehmer gewähren ihren Kunden häufig Skontoabzüge, also einen Nachlaß bei fristgerechter Zahlung. Ein Kunde, der berechtigt einen Teil einbehält (hier: wegen eines vom Handwerker verursachten Wasserschadens) kann dennoch den Skontoabzug vornehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Abzug als geringfügig überhöht (hier: 6.400,- statt 6.000,-) herausstellt.LG Coburg Urteil vom 27.04.2009 - 14 O 712/07Zum Artikel auf beck.de