07.02.2012

News - Newsletter

Newsletter vom 02.07.2009


Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr 44/09 vom 02.07.2009 - Baurecht

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Bauunternehmer gewähren ihren Kunden häufig Skontoabzüge, also einen Nachlaß bei fristgerechter Zahlung. Ein Kunde, der berechtigt einen Teil einbehält (hier: wegen eines vom Handwerker verursachten Wasserschadens) kann dennoch den Skontoabzug vornehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Abzug als geringfügig überhöht (hier: 6.400,- statt 6.000,-) herausstellt.

LG Coburg Urteil vom 27.04.2009 - 14 O 712/07

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Bauunternehmer gewähren ihren Kunden häufig Skontoabzüge, also einen Nachlaß bei fristgerechter Zahlung. Ein Kunde, der berechtigt einen Teil einbehält (hier: wegen eines vom Handwerker verursachten Wasserschadens) kann dennoch den Skontoabzug vornehmen. Das gilt auch dann, wenn sich der Abzug als geringfügig überhöht (hier: 6.400,- statt 6.000,-) herausstellt.LG Coburg Urteil vom 27.04.2009 - 14 O 712/07Zum Artikel auf beck.de
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