07.02.2012

News - Newsletter

Newsletter vom 12.06.2009


Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 40/09 vom 12.06.2009 - Sozialrecht

Inhalt HTML:

Unterhaltsleistungen sind auf Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld II) anzurechnen. Das gilt aber nur für tatsächlich gezahlten Unterhalt, nicht für vereinbarte, aber rückständige Unterhaltsforderungen.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - L 5 AS 81/07

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Unterhaltsleistungen sind auf Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld II) anzurechnen. Das gilt aber nur für tatsächlich gezahlten Unterhalt, nicht für vereinbarte, aber rückständige Unterhaltsforderungen.LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - L 5 AS 81/07Zum Bericht auf beck.de
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