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Newsletter vom 02.04.2009
Sprache: Deutsch
Kategorie: Alle Kategorien
Betreff: Newsletter Nr. 24/09 vom 02.04.2009 - Arbeitsrecht
Inhalt HTML:
Vergehen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, z.B. Diebstahl, rechtfertigen auch bei geringsten Werten in der Regel die fristlose Kündigung.
Das auch für unseren Bereich zuständige Arbeitsgericht Wuppertal hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin in einer Drogerie ein Paket Damenbinden zu 0,59 EUR mitgenommen hatte. Sie hatte das Geld zwar hinterlegt, am nächsten Tag aber wieder eingesteckt.
Das Arbeitsgericht stellte die grundsätzliche Rechtsprechnung nicht in Frage, hielt den Vorsatz der Mitarbeiterin aber nicht für bewiesen und entscheid zu ihren Gunsten.
ArbG Wuppertal, Urteil vom 31.03.2009 - 4 Ca 3853/08
Zur Pressemitteilung NRW-Justiz
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Vergehen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, z.B. Diebstahl, rechtfertigen auch bei geringsten Werten in der Regel die fristlose Kündigung. Das auch für unseren Bereich zuständige Arbeitsgericht Wuppertal hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin in einer Drogerie ein Paket Damenbinden zu 0,59 EUR mitgenommen hatte. Sie hatte das Geld zwar hinterlegt, am nächsten Tag aber wieder eingesteckt. Das Arbeitsgericht stellte die grundsätzliche Rechtsprechnung nicht in Frage, hielt den Vorsatz der Mitarbeiterin aber nicht für bewiesen und entscheid zu ihren Gunsten.ArbG Wuppertal, Urteil vom 31.03.2009 - 4 Ca 3853/08Zur Pressemitteilung NRW-Justiz