23.05.2012

News

Vier Fragen zum Thema Schneeräumen

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 05.01.2010

Der Winter: Das bedeutet nicht nur Spaß für die Kinder, sondern auch Pflichten für die Erwachsenen. Wir haben einige Informationen zum Thema Streu- und Räumpflichten am Beispiel Hückeswagen zusammengestellt:

1. Wer muß Schnee räumen?

- Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist der Hauseigentümer. Gemäß Satzung der Stadt ist der Winterdienst in der Regel auf den anliegenden Eigentümer übertragen.

- Mieter können zu diesen Winterpflichten herangezogen werden, wenn dies im Mietvertrag oder in sonstiger Weise vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum Beispiel immer die Erdgeschossmieter Schnee fegen und Eis räumen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399).

- Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden 7 U 905/96, WM 96, 553).


2. Wie muß geräumt werden?

- Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können (Breite 1,50 m). Es gilt der Grundsatz, Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees. Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).


3. Wann muß geräumt werden?

 

 



- In Hückeswagen (§ 4 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) beginnen die Winterpflichten bei Schnee- und Eisglätte morgens um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr. Die Pflichten enden abends um 20.00 Uhr. Wer an der Ausübung der Streu- und Räumpflichten verhindert ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit, wegen Krankheit, wegen Urlaubsreise usw., muss für eine Vertretung sorgen.

- Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und ggf. im Laufe des Tages die Winterpflichten wiederholen. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe eines Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden (Bundesgerichtshof VI ZR 49/83, WM 86/66).

4. Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

- Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.

- Der Verstoß gegen die Räumpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, § 9 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, es drohen Bußgelder bis 500,- EUR.

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