News
Verjährung von Forderungen
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 18.12.2008
Seit der Reform des Schuldrechts verjähren die meisten Ansprüche nach drei Jahren, § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn ist regelmäßig der Schluß des Jahres, das heißt, die meisten in 2005 entstandenen Forderungen verjähren in einigen Tagen.
Die Verjährung wird gehemmt durch gerichtliche Anträge. Einfaches Geltendmachen, mahnen etc. genügt nicht. Der gerichtliche Mahnbescheid bietet sich an. Der Antrag muß aber noch im Jahr 2008 bei Gericht eingehen.
Unser Büro ist auch zwischen Weihnachten und Neujahr für solche Fälle besetzt.
Themengebiet: Ohne Kategorie