23.05.2012

News

Verjährung von Forderungen

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 18.12.2008

Seit der Reform des Schuldrechts verjähren die meisten Ansprüche nach drei Jahren, § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn ist regelmäßig der Schluß des Jahres, das heißt, die meisten in 2005 entstandenen Forderungen verjähren in einigen Tagen.

Die Verjährung wird gehemmt durch gerichtliche Anträge. Einfaches Geltendmachen, mahnen etc. genügt nicht. Der gerichtliche Mahnbescheid bietet sich an. Der Antrag muß aber noch im Jahr 2008 bei Gericht eingehen.

Unser Büro ist auch zwischen Weihnachten und Neujahr für solche Fälle besetzt.

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