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VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebührenpflicht bei Zweitgerät
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 11.06.2008
Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz fallen unter die Zweitgerätefreiheit gemäss § 5 I S.1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Das gilt auch für Fahrten des Freiberuflers oder Selbstständigen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Die Regelung des § 5 II S.1 RGebStV, nach der die Zweitgerätefreiheit nicht bei einer Nutzung "zu anderen als privaten Zwecken" gilt, steht dem nicht entgegen.
Aus den Gründen: "...Für das Radiogerät hatte sie aufgrund der Zweitgerätefreiheit gemäss § 5 I S.1 RGebStV keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Die Kammer nimmt dabei angesichts der plausiblen und vom Beklagten nicht angegriffenen Darstellung der Kl. an, dass sie ihren PKW im fraglichen Zeitraum, für den der Bekl. Rundfunkgebühren vereinnahmt hat, ausschliesslich für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis genutzt und ihn nicht für Fahrten im Dienste als niedergelassene Gynäkologin benutzt hat...".
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008 - 3 K 3393/07
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