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Privatparkplatz: Abschleppen unberechtigt parkender Kfz
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 06.12.2007
Ist ein Parkplatz auf einem Grundstück eindeutig für bestimmte Zwecke reserviert (hier: Ärzteparkplatz eines Krankenhauses), darf der Berechtigte bzw. der Grundstücksbesitzer das Kfz auf Kosten des Halters bzw. Fahrers abschleppen lassen. Die Abschleppkosten sind zu erstatten, wie das AG Erkelenz entschied (Az. 6 C 446/06).
Allerdings hat der Berechtigte die Kosten gering zu halten. Er darf nicht Standgebühren des Abschleppunternehmens entstehen lassen, wenn in der Nähe ein kostenloser freier Parkplatz zur Verfügung steht und das Kfz versetzt werden kann.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
Themengebiet: Verkehrsrecht