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OLG Zweibrücken: eBay-"Powerseller" und Unternehmereigenschaft - Beweislast
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 31.10.2007
Ein Verkäufer, der als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB im Internet Ware anbietet, hat bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen, beispielsweise die Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz.
Das OLG Zweibrücken hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein "Powerseller" beim Internet-Auktionshaus eBay stets als Unternehmer anzusehen sei. Ein "Powerseller" habe bereits eine Vielzahl von Artikel verkauft und nehme somit die Seriosität eines professionellen Händlers in Anspruch. Daher deuteten die Umstände auf eine Unternehmereigenschaft hin.
Zwar sei der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen; jedoch treffe den "Powerseller" die Beweislast für die fehlende Unternehmereigenschaft.
(Aus den Gründen: ...Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege z.B. bei Internet-Auktionshäusern anbietet, dabei planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräussert, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist daher bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen. Ist ein Verkäufer bei dem Internet-Auktionshaus als sog"PowerSeller" registriert, wird eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers mit der Folge angenommen, dass der Verkäufer beweisen muss, dass er kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist...).
OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007, Az 4 U 210/06
Quelle: ADAC
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