23.05.2012

News

OLG Karlsruhe: Schönheitsreparaturklauseln in Altverträgen

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 09.04.2008

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren durch mehrere mieterfreundliche Entscheidungen Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Dies gilt insbesondere bei festen Zeitintervallen für Renovierungen durch den Mieter, sowie bei im Vertrag vorgesehener Kostenerstattung für abgewohnte, aber noch nicht fällige Renovierungsarbeiten. Neue Mietverträge behelfen sich mit entsprechenden Zuschlägen.
Problematisch sind aber laufende "Altverträge" mit nunmehr unwirksamen Klauseln. Das OLG Karlsruhe hat hierzu eine interessante Entscheidung getroffen:
Danach soll es möglich sein, einen Zuschlag anhand § 28 der zweiten Berechnungsverordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen vorzunehmen. Kosten für Schönheitsreparaturen könnten danach bis zu 8,50 EUR pro Jahr und Quadratmeter angesetzt werden. Voraussetzung für eine solche Erhöhung sei aber regelmäßig, daß der Vermieter zuvor versuche, einvernehmlich eine Anpassung der Renovierungsklausel an die geänderte Rechtsprechung herbeizuführen.
Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Wir sind gespannt.
OLG Karlsruhe - 7 U 186/06

Themengebiet: Mietrecht

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