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OLG Frankfurt: Nicht jeder Schaden berechtigt zum Rücktritt
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 14.08.2007
OLG Frankfurt am Main: Nicht jeder Schaden innerhalb von sechs Monaten ab Kauf berechtigt zum Rücktritt Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäßen Handhabung beruht. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.07.2007 (Az: 13 U 164/06). Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.
Kupplungsschaden durch fehlerhafte Bedienung
Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer Defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten. Der Käufer vertrat jedoch die Auffassung, da der Schaden innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Fahrzeugs (erstmalig) aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung des , dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen sei. Der Verkäufer müsse deshalb beweisen, dass der Defekt nicht bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sondern infolge einer Fehlbedienung entstanden sei.
Rücktrittsrecht besteht nur bei Vorliegen des Mangels bei Übergabe
Mit dieser Argumentation hatte er vor dem OLG keinen Erfolg. Ein Käufer sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet sei, und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien (, ), erläuterten die Richter. Dabei gelte im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftrete. Damit bestehe jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel ist. Kämen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), so müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sei. Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufgewiesen habe, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war und das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufwies, der zu dem späteren Kupplungsschaden führte.
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