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OLG Düsseldorf: Kein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 27.09.2007
Das blosse Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO. Dies entschied das OBerlandesgericht Düsseldorf (IV-2 SS OWI 134-OWI 70/06 III).
(Aus den Gründen: ...Nach dem Wortlaut ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Schon nach seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemässe Verwendung. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie Anwählen, Versenden von Kurznachrichten, etc. von dem Benutzungsverbot des § 23 I a StVO erfasst werden...).
Quelle: ADAC
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