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LSG Rheinland-Pfalz: Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt auf ALG II anrechenbar
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 12.06.2009
Unterhaltsleistungen sind auf Sozialleistungen (hier: Arbeitslosengeld II) anzurechnen. Das gilt aber nur für tatsächlich gezahlten Unterhalt, nicht für vereinbarte, aber rückständige Unterhaltsforderungen.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009 - L 5 AS 81/07
Themengebiet: Familienrecht