20.05.2012

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LSG Hessen: Kein Unfallversicherungsschutz auf Umwegen – auch nicht beim Tanken

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 01.08.2008

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt auch bei Unfällen von und zur Arbeit ein. Das gilt allerdings nicht, wenn der Verletzte Umwege macht, ohne daß nachvollziehbare betriebsbezogene Gegebenheiten vorliegen.

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin nicht in Richtung Arbeitsstätte, sondern in die Gegenrichtung gestartet, um an der dortigen, frühmorgens geöffneten Tankstelle zu tanken. Dort verunfallte sie. Die 18 km bis zur Arbeit hätte sie allerdings noch fahren können, das Tanken war nicht erforderlich, um die Arbeitsstätte zu erreichen.

Während die erste Instanz noch einen Arbeitsunfall angenommen hatte, lehnte das Hessische Landessozialgericht dies nun ab.

HessLSG, Urteil vom 31.07.2008 L 3 U 195/07

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