20.05.2012

News

LG Köln: Eltern haften nicht für ihre Kinder

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 05.11.2007

Das Baustellen-Warnschild "Eltern haften fü+r ihre Kinder" ist falsch. Eine unbeschränkte Haftung von Eltern hat es in Deutschland nie gegeben. Eltern können haften, aber nur für eigenes Verschulden, zum Beispiel durch eine Verletzung ihrer Aufsichtspflichten.

Das Landgericht Köln entschied unlängst einen Fall zugunsten der Eltern. Ein zweijährigees Kind hatte sich von der Hand des Vaters losgerissen, war auf die Straße gelaufen und hatte dadurch einen Unfall verursacht. Das LG stellte fest, daß der Vater keine weiteren Maßnahmen hätte treffen können, und verneinte die Haftung. Die Geschädigten müssen den Schaden selbst tragen.

(Aus den Gründen: ...Der Beklagte haftet nicht nach § 832 I BGB. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Bekl. seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Mass der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Massnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.

Dies gilt auch, wenn es um die Teilnahme von Kleinstkindern am Strassenverkehr geht. Hier hatte der Bekl. seinen Sohn vor dem Unfall an der Hand. Es ist nicht erkennbar, welche Aufsichtsmassnahmen der Bekl. noch hätte treffen können...).

LG Köln, Urteil vom 06.06.2007, 9 S 15/07

 

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