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LG Hamburg: Auch Privatleute dürfen Falschparker abschleppen lassen
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 29.07.2008
Der Eigentümer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, dort widerrechtlich parkende Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe gemäss § 859 II, III BGB abzuschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen zu lassen. Er hat zudem gegenüber dem Halter des Fahrzeuges einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der Kosten der Sicherstellung in angemessener Höhe.
Dies entschied das Landgericht Hamburg und bestätigte damit die ständige Rechtsprechung. Zulässig ist auch die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Abschleppunternehmer, so daß der Falschparker direkt an diesen zu zahlen hat.
LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2008 - 320 S 100/07
Quelle: ADAC
Themengebiet: Verkehrsrecht