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LG Essen: Werkstattpreise bei fiktiver Abrechnung
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 17.01.2008
Der Eigentümer eines Kfz, das durch einen Verkehrsunfall unverschuldet geschädigt wurde, hat einen Schadensersatzanspruch in Geld. Repariert er das Fahrzeug nicht, kann er den von einem Sachverständigen geschätzten Geldbetrag verlangen, sog. fiktive Abrechnung.
Streit entsteht häufig darüber, ob er dabei die Preise einer kostengünstigen Werkstatt oder die einer - oft teureren - Vertragswerkstatt zugrundelegen kann. Viele Versicherer versuchen, durch entsprechende Verträge mit freien, kostengünstigen Werkstätten die Preise zum Nachteil der Geschädigten zu drücken.
Die Rechtsprechung erteilt dem regelmäßig eine klare Absage, so auch das LG Essen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Auch bei der fiktiven Abrechnung bestehe der Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Und wer eine vertrauenswürdige, aber teurere Vertragswerkstatt wähle, verstoße nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Daher können auch bei der Schadensschätzung die Preise von Vertragswerkstätten zugrundegelegt werden .
LG Essen Urteil vom 23.10.2007 - 13 S 103/07
Quelle: ADAC
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Themengebiet: Verkehrsrecht