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LAG Hamm: Lehrerin verliert Streit um Kopftuch
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 16.10.2008
Die beklagte Schulbehörde hatte einer Lehrerin, die entgegen § 57 Abs. 4 Schulgesetz NRW im Unterrich ein Kopftuch als Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses trug, Abmahnungen erteilt und schließlich gekündigt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das LAG Hamm heute ab. Die restriktive Gesetzgebung in NRW entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Allerdings wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Zur Pressemitteilung des Justizministeriums NRW
Themengebiet: Arbeitsrecht