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LAG Düsseldorf bestätigt "Kopftuchverbot"
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 02.05.2008
Eine beim Land NRW beschäftigte Sozialpädagogin hatte, als Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses, eine das Haar und die Ohren bedeckende Mütze - als Ersatz für das muslimische Kopftuch - im Dienst getragen. Das Land erteilte eine Abmahnung, die Klage hiergegen blieb erfolglos.
Das LAG stellte hierbei die Religionsfreiheit der Pädagogin und die sog. negative Religionsfreiheit der von ihr betreuten Jugeendlichen gegenüber, das heißt die Freiheit der Jugendlichen, von anderen religiösen Bekenntnissen zwangsweise, nämlich im Unterricht, nicht behelligt zu werden. Letztgenannter Gesichtspunkt überwog in der Entscheidung.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 1836/07
Themengebiet: Arbeitsrecht