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KG Berlin: Haftung bei Fahrt der Polizei mit Blaulicht
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 04.12.2007
Auch wenn der Fahrer eines Polizeifahrzeuges mittels Blaulicht gemäß § 35 StVO Sonderrechte in Anspruch nimmt und von der Beachtung der StVO befreit ist, gilt das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 VIII StVO. Der Sorgfaltsmaßstab ist um so größer, je mehr gegen die StVO verstoßen wird. Eine Haftung des Staates kommt bei einem Unfall in Betracht.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn eine Kreuzung überquert. Ein zweites Polizeifahrzeug mit Blaulicht, aber ohne Sirene, fuhr unmittelbar dahinter und versuchte, einen Linksabbieger zu überholen, der bei "grün" gerade anfuhr.
Das Kammergericht Berlin hielt eine Haftung von 50 % für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an die untere Instanz zurück.
KG Berlin, Az. 12 U 145/05
Quelle: ADAC
Themengebiet: Verkehrsrecht