News
Bundesarbeitsgericht: Widerspruch nach § 15 Abs. 5 TzBfG frühzeitig möglich
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 11.07.2007
Gemäß § 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TvzBfG) wird aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes, wenn es nach Ende der Befristung einfach fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.
Wie das Bundesarbeitsgericht heute (11.07.2007) entschied, ist dieser Widerspruch auch schon vor Ende der Befristung, zum Beispiel im Rahmen der Verhndlungen über die Verlängerung, möglich ( Aktenzeichen VII AZR 501/06)
Themengebiet: Arbeitsrecht