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BVerfG: Arbeitszimmer kann steuerlich geltend gemacht werden
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 30.07.2010
Die seit 2007 geltende Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen, die Steuerpflichtige für ein häusliches Arbeitszimmer haben, ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sieht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Dem Gesetzgeber hat das BVerfG aufgegeben, die zugrunde liegende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG rückwirkend auf den 01.01.2007 neu zu fassen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden. Laufende Verfahren sind auszusetzen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 06.07.2010, 2 BvL 13/09
Themengebiet: Steuerrecht