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BGH: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" im Mietvertrag
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 20.06.2008
Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen", benachteiligt den Mieter unangemessen und ist damit unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Zwar habe ein Vermieter wegen einer evtl. Weitervermietung ein Interesse an der Farbwahl. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07
Themengebiet: Mietrecht