20.05.2012

News

BGH: "Unfallfreiheit" in einem Kfz-Kaufvertrag

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 28.03.2008

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).

In einem Formularvertrag über den Kauf eines Kfz wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Der Verkäufer, ein Kfz-Händler, hatte das Fahrzeug mit dieser Maßgabe vom Vorbesitzer erworben.

Später stellte sich herauzs, daß das Kfz entgegen dieser Angabe einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entgegen den Vorinstanzen entschied der BGH in einem aktuellen Urteil zugunsten des Käufers. Die fragliche Angabe sei zwar keine Zusicherung über die Unfallfreiheit, jedoch auch keine "negative Zusicherung" im Sinne eines Gewährleistungsausschlusses. Vielmehr hätten die Parteien überhaupt keine Vereinbarung zur Frage der Unfallfreiheit getroffen.

Da ein (erheblicher) Vorschaden jedoch, auch ohne Zusicherung, einen Mangel darstelle, sei der Rücktritt gerechtfertigt.

BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

Zur Pressemitteilung des BGH

PRAXISTIPP: Beim Verkauf eines Kfz sollte der Verkäufer die Gewährleistung ausdrücklich ausschließen. Einen Muster-Kaufvertrag für den Verkauf durch einen Verbraucher finden Sie hier

Themengebiet: Verkehrsrecht

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