20.05.2012

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BGH: Schönheitsreparaturklausel unwirksam, wenn Außenanstrich verlangt wird

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 25.02.2009

Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, ist insgesamt unwirksam, wenn die Klausel auch die Verpflichtung zum Anstrich von Loggia, dem Außenbereich der Fenster u.a. enthält. Der Mieter muß dann gar keine Arbeiten durchführen.

BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08

Zur Pressemitteilung des BGH

 

Themengebiet: Mietrecht

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