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BGH: Rücktritt vom Kauf bleibt auch berechtigt, wenn Mangel später wegfällt
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 06.11.2008
Ein nicht unerheblicher Mangel einer Kaufsache (hier: Undichtigkeit eines Kfz), der nicht behoben werden kann, berechtigt zum Rücktritt. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Fällt der mangel später weg, bleibt der Rücktritt in Kraft.
Im gestern vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige im Prozeß erst die Undichtigkeit des Kfz gefunden und beseitigen können, was dem Kfz-Händler zuvor nicht gelungen war. Dennoch blieb es bei der Rückabwicklung des Vertrages.
BGH, urteil vom 05.1.2008 - VIII ZR 166/07
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