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BGH: Räumungstitel gegenüber nichtehelicher Lebensgemeinschaft
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 05.06.2008
Das Urteil nach erfolgreichem Räumungsprozeß ist ein Titel, mit dem die Zwangsräumung betrieben wird. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, noch dazu mit volljährigen Kindern, kann es aber problematisch werden, wenn sich der Titel nur gegen den Hauptmieter, nicht gegen die übrigen Bewohner richtet. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen. Die Leitsätze:
"1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.
2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus."
BGH, Urteil vom 19.03.2008 - I ZB 56/07
Themengebiet: Mietrecht