20.05.2012

News

BGH: Nachbesserungsverlangen entbehrlich bei Arglist des Verkäufers

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 11.01.2008

Stellt der Käufer einer Sache einen Mangel fest, muß er zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen und eine Frist setzen. Hat der Verkäufer jedoch den Mangel arglistig verschwiegen, kann der Käufer sofort Gewährleistungsrechte, also Minderung oder Rücktritt, geltend machen und muß keine Nachbesserung des Verkäufers hinnehmen.

Dieser Rechtsprechung des V. Senats aus Dezember 2006 (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, unter anderem veröffentlicht in NJW 2007, 835 bezgl. Grundstückskauf) schloß sich in einer Entwscheidung vergangenen Mittwoch auch der VIII. Senat an (Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06 bezgl. Kauf eines Dressurpferdes).

Zur Pressemitteilung des BGH

Themengebiet: Ohne Kategorie

Diese Seite: Nach oben | Drucken | Per Email versenden