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BGH: Kiene Haftung des Vermieters bei Vertrag des Mieters mit Versorger
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 11.12.2008
Gemäß den ABV Wasser (jetzt: NAV) kommt durch die Entgegennahme von Versorgungsleistungen (Wasser etc.) ein Vertrag mit dem Versorger und dem Eigentümer eines Grundstücks zustande. Dies gilt aber nicht, wenn bereits ein Vertrag mit dem Mieter des Grundstückes besteht. In der Insolvenz des Mieters (hier: eine GmbH) haftet der Vermieter bzw. Eigentümer nicht.
Ein solcher Vertrag kann sogar stillschweigend zustandekommen, etwa wenn der Mieter die Versorgungsrechnungen jahrelang zahlt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07
Themengebiet: Mietrecht