20.05.2012

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BGH: Kfz-Leasing hat seine Tücken...

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 06.11.2007

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt.

In dem soeben entschiedenen Fall hatte der Leasingnehmer vertragsgemäß für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug stark beschädigt; die Versicherung zahlte an die Leasingbank. Diese kündigte aufgrund des Unfalls den Vertrag; später kaufte der Leasingnehmer den Wagen.

Durch die Versicherungsleistung in Verbindung mit der anfänglichen Leasingsonderzahlung und den bisherigen Leasingraten hatte die Leasingbank erheblich mehr erhalten als ursprünglich vereinbart. Dennoch, so der BGH, stehe dieser "Mehrerlös" der Leasingbank zu.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05)

Das Grundproblem: Gezahlte Leasingraten plus Sonderzahlung ergeben nicht zu jedem Zeitpunkt des Vertrages den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges. Wird der Vertrag vorzeitig gestört, zum Beispiel durch einen Unfall, gibt es Probleme und zumeist Verluste des Leasingnehmers.

Zur Pressemitteilung des BGH

Themengebiet: Verkehrsrecht

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