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BGH: Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatz einer mangelhaften Kaufsache
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 08.12.2008
Bei Mängeln einer Kaufsache hat der verkäufer nachzubessern, z.B. durch Ersatzlieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher, muß er für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Sache keinen Ersatz leisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), da die EG-Richtlinie eine entsprechende verbraucherfreundliche Auslegung gebiete.
Die Differenz kann erheblich sein, z.B. bei monatelanger Nutzung eines Neu-Kfz.
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