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BGH: Kein Rechtsschutz gegen Abmahnungen im Mietrecht
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 27.05.2008
Bei nachhaltigen Verstößen eines Mieters gegen den Mietvertrag, z.B. gegen den Hausfrieden, kann ein Vermieter kündigen. Voraussetzung ist regelmäßig eine Abmahnung des Vermieters, damit der Mieter ggf. sein Verhalten ändern kann.
Anders als im Arbeitsrecht ist aber eine Klage gegen eine als rechtswidrig empfundene Abmahnung nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof jüngst entschied. Die Klage eines Mieters auf "Feststellung der Unwirksamkeit" einer Abmahnung wurde zurückgewiesen.
Vorteil für den Vermieter: ein Prozeß wegen jeder einzelnen Abmahnugn wird vermieden. Nachteil: Es besteht keine Rechtssicherheit. Denn die Abmahnung kann trotzdem unwirksam sein; im ggf. anschließenden Räumungsprozeß muß der Vermieter auch darlegen und beweisen, ob die Abmahnung in Ordnung war.
BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 139/07
Themengebiet: Mietrecht