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BGH: Gewährleistung am Bau trotz Arbeit "ohne Rechnung"
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 29.04.2008
Ein Werkvertrag mit der Abrede, es werde "ohne Rechnung" gearbeitet, dient der Steuerhinterziehung und ist damit nichtig. Das bedeutet aber nicht, daß der Bauherr bei mangelhafter Leistung völlig rechtlos ist.
Denn, so entschied der Bundesgerichtshof vergangene Woche, auch der Bauunternehmer könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Gewährleistung berufen. Interessengerecht sei es vielmehr, dem Bauherrn auch ohne gültigen Werkvertrag Gewährleistungsrechte zuzugestehen.
BGH, Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07
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