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BGH: Frist zu Nebenkostenabrechnung wird nicht durch Anerkenntnis unterbrochen
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 15.04.2008
§ 556 BGB schreibt vor, daß ein Vermieter über die vereinbarten Nebenkosten innerhalb bestimmter Fristen Abrechnung erteilen muß. Wird die Frist nicht gewahrt, zahlt der Mieter keine Nebenkosten und kann evtl. gezahlte Vorauszahlungen zurückverlangen.
Die Frist des § 556 BGB ist eine Ausschlußfrist. Selbst wenn der Mieter anerkennt, auf eine verspätete Abrechnung zahlen zu wollen, kann sich der Vermieter hierauf nicht verlassen. Die Frist wird, anders als bei der Verjährung, durch ein solches Anerkenntnis nicht unterbrochen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vergangene Woche.
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
(AG Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006;
LG Köln - 6 S 378/06 - Urteil vom 22. Februar 2007)
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