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BGH: Duldungspflicht des Mieters bei Baumaßnahmen nach behördlicher Anordnung
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 12.03.2009
Baumaßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung durchzuführen hat, muß der Mieter dulden. Die Formvorschriften des § 554 II und III BGB gelten nicht.
Im vom BGH entschiedenen Fall hielt eine Gasheizung die Abgaswerte nicht ein, der Vermieter wollte eine neue Zentralheizung einbauen. Die Mieter lehnten mehrere Termine ab, ohne Alternativtermine zu nennen. Der BGH entschied zugunsten des Vermieters.
BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 110/08
Themengebiet: Mietrecht