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BGH: Domaininhaber muß Namensrechte berücksichtigen
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 24.02.2009
Die Registrierung eine Domainnamens führt nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen kann.
Sie berechtigt als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Dies hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Streit um den Domainnamen «ahd.de» entschieden
Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06
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