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BGH: Angaben von Umsatzsteuer und Versandkosten im Internet
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 05.10.2007
Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einer heute verkündeten Entscheidung zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatz Stellung genommen.
Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Er ist außerdem nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren.
Andereseits müssen die Angaben nicht, wie die Vorinstanz (OLG Hamburg) annahm, neben dem Preis auf derselben Internetseite stehen. Es genüge, so der BGH, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer dem Preis eindeutig zuzuordnen sei, z.B. duch ein sog. "Sternchen".
Quelle: BGH Pressemitteilungen
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