20.05.2012

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BAG: Was ist eine Unterschrift?

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 24.01.2008

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muß schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Die Schriftform ist gewahrt, wenn das Schriftstück vom Aussteller unterschrieben ist.

Unterschrift ist in der Regel der volle Nachname, ein Kürzel oder Handzeichen genügt nicht. Allerdings ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Dies entschied heute das Bundesarbitssgericht. In dersselben Entscheidung setzte sich das Gericht mit der Zulässigkeit einer Probezeitvereinbarung in vorformulierten Arbeitsverträgen auseinander.

Zur Pressemitteilung des BAG

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Themengebiet: Arbeitsrecht

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