20.05.2012

News

BAG: Vorsicht bei befristeten Arbeitsverträgen

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 18.01.2008

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt aber nur, wenn sich anläßlich der Verlängerung der Arbeitsvertrag ansonsten nicht ändert.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2008 in einem Fall, in dem die Vertragspartner anläßlich der Verlängerung des Arbeitsvertrages eine Änderung der Wochenstunden von 20 auf 30 vereinbarten, keine Verlängerung, sondern den Abschluß eines neuen, befristeten Arbeitsvertrages angenommen.

Der Clou: Diese zweite Befristung ist unwirksam, da der Arbeitnehmer ja zuvor bereits in einem Arbeitsverhältnis stand, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Der Arbeitnehmer gewann die Befristungsklage.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 -

Zur Pressemeldung des BAG

Themengebiet: Arbeitsrecht

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