20.05.2012

News

BAG: Vorsicht bei Verlängerung befristeter Arbeitsverträge

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 11.03.2008

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt aber voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist.

Das gilt sogar dann, wenn nur kleine Details anläßlich der "Verlängerung" geändert werden, hier: der Verzicht auf ein ursprünglich vorgesehenes Kündigungsrecht. Die Verlängerung ist dann unwirksam, das heißt, der Arbeitnehmer ist unbefristet beschäftigt.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts sertzt damit deine rigide Rechtsprechung zu § 14 TzBfG fort (vgl. unseren Newsletter vom 18.01.2008).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 -
Zur Pressemitteilung des BAG

Themengebiet: Arbeitsrecht

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