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BAG: Sonderzahlung und Gleichbehndlung
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 06.08.2009
Ein Arbeitgeber darf, auch wenn er nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen freiwillig gewähren. Er ist hierbei jedoch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Übt ein Arbeitnehmer lediglich zulässig seine Rechte aus (hier: Ablehnung eines vorhergehenden Änderungsangebotes), darf er nicht schlechter gestellt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -
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Themengebiet: Arbeitsrecht