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BAG: Schriftformklausel in Arbeitsverträgen unwirksam
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 03.06.2008
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach Nebenabreden ebenfalls der Schriftform bedürfen. Sogenannte doppelte Schriftformklauseln normieren weiter, daß auch die Schriftformklausel selbst nur schriftlich aufgehoben werden könne. Mündliche Abreden im Arbeitsverhältnis wären dann generell unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem nun eine Absage erteilt. Vorformulierte Arbeitsverträge sind nach ständiger Rechtsprechung stets Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gemäß § 305 b BGB haben individualabreden immer Vorrang. Nicht nur seien also mündliche Individualvereinbarungen wirksam; vielmehr ist auch die doppelte Schriftformklausel zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -
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Themengebiet: Arbeitsrecht