20.05.2012

News

BAG: Rückzahlung von Fortbildungskosten

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 19.01.2009

Kosten, die ein Arbeitgeber für die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufbringt, sind nach Kündigung zurückzuzahlen, wenn dies vereinbart ist. Da diese Vereinbarung aber der AGB-Kontrolle unterliegt, muß die Fortbildung für den Arbeitnehmer tatsächlich einen Vorteil erbringen, und die Bindung des Arbeitnehmers darf nicht zu lange sein.

Wichtig: Bei Unwirksamkeit wegen zu langer Bindung gilt nicht eine kürzere Bindungsfrist, vielmehr findet gar keine Rückzahlung statt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - , Ständige Rechtsprechung

Zur Pressemitteilung des BAG

Themengebiet: Arbeitsrecht

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