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BAG: Rückzahlung von Fortbildungskosten
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 19.01.2009
Kosten, die ein Arbeitgeber für die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufbringt, sind nach Kündigung zurückzuzahlen, wenn dies vereinbart ist. Da diese Vereinbarung aber der AGB-Kontrolle unterliegt, muß die Fortbildung für den Arbeitnehmer tatsächlich einen Vorteil erbringen, und die Bindung des Arbeitnehmers darf nicht zu lange sein.
Wichtig: Bei Unwirksamkeit wegen zu langer Bindung gilt nicht eine kürzere Bindungsfrist, vielmehr findet gar keine Rückzahlung statt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - , Ständige Rechtsprechung
Themengebiet: Arbeitsrecht