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BAG: Mitgehörtes Telefonat u.U. als Beweis verwertbar
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 27.04.2009
Das heimliche Mithören-Lassen eines Telefonats verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Der Mithörer darf nicht als Zeuge vor Gericht vernommen, seine Aussage nicht verwertet werden, so die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung eingeschränkt: Eine Verwertung ist möglich, wenn das Mithören ohne Kenntnis beider Gesprächspartner erfolgte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 -
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Themengebiet: Arbeitsrecht